Satzung des Sport-Club Glashütten e.V.
§ 1 Name und Sitz
1.1 Der am 05.06.1967 gegründete Verein führt den Namen: “Sport-Club Glashütten e.V.“.
1.2 Er hat seinen Sitz in 61479 Glashütten/Taunus und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1 Der Sport-Club Glashütten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hat insbesondere die Aufgabe, seine
Mitglieder durch Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter
Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen
und durch Pflege der Freundschaft miteinander zu verbinden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige,
körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteilwerden.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
2.4 Mitglieder des “Sport-Club Glashütten e.V.", die mit besonderen Aufwendungen verbundene Sportarten ausüben, sind befugt,
innerhalb des Sport-Clubs eigene Abteilungen zu bilden. Diese Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsvorstände zu wählen, sich
eigene Statuten, die im Einklang mit dieser Satzung stehen müssen, zu geben, Zusatzbeiträge zu erheben, überhaupt alles zu
regeln, was zur Ausübung der besonderen Sportart notwendig ist. Einzelheiten werden zwischen dem Vorstand des Sport-Clubs
und dem jeweiligen Abteilungsvorstand vereinbart.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind:
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige,
bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
5.2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft setzt die Zahlung des Eintrittsgeldes
beziehungsweise des ersten Beitrages voraus.
§ 6 Ehrenmitglieder
Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1 Die Mitgliedschaft endet:
7.2 Ausschließungsgründe sind:
7.3 Über den Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied beantragt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu der betreffenden
Sitzung ist der Auszuschließende zu laden und anzuhören. Der Ausschluss erfolgt, wenn eine Mehrheit von 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes für den Ausschluss stimmen.
7.4 Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Ausgeschlossenen und den etwaigen Antragstellern unter Angabe der Gründe schriftlich
mitzuteilen. Eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig, doch gilt bis dahin die Entscheidung des Vorstandes.
§ 8 Eintrittsgeld und Jahresbeitrag
Das Eintrittsgeld und der Jahresbeitrag werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Das Eintrittsgeld wird mit der Aufnahme fällig, der Jahresbeitrag ist im Voraus zahlbar.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
§ 10 Mitgliederversammlung
10.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr (Hauptversammlung) durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Glashütten. Zwischen der
Veröffentlichung und dem Tage der Mitgliederversammlung hat eine Frist von mindestens zehn Tagen zu liegen. Die
Hauptversammlung soll im Januar stattfinden.
10.2 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft
der Vorstand, so oft es ihm notwendig erscheint.
10.3 Auf Antrag von 20 stimmberechtigten Mitgliedern muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
11.1 Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören:
11.2 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Der Vorstand
12.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
12.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder der 2. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des
Vorstandes.
12.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Sie bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige
Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
12.4 Die Positionen des Punktes e) spezielle Aufgaben werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen.
§ 13 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht einschließlich des Vorsitzenden aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglied des Ältestenrates kann nur ein ordentliches Mitglied sein, das das 40. Lebensjahr vollendet hat. Vorsitzender des Ältestenrates ist der 1. Vorsitzende.
§ 14 Rechnungsprüfer
Die von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Rechnungsprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
15.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im
Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
15.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf
15.3 Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
15.4 Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein
personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder z.B. auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur
Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten,
Mannschaftsaufstellungen und Ergebnisse. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von
Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und Übermittlung, der
Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
§ 16 Auflösung
16.1 Die Auflösung des Vereins oder seine Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck
einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist nur möglich, wenn in der Mitgliederversammlung die Auflösung
mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
16.2 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund
Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen gemeinnützig zu verwenden hat.
Glashütten, den 5. Juni 1967
geändert am 22. Januar 2002
geändert am 06.Februar 2014 (§15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte)
zuletzt geändert am 12. September 2021 (§12.3 Der Vorstand)