Satzung des Sport-Club Glashütten e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

 

1.1 Der am 05.06.1967 gegründete Verein führt den Namen: “Sport-Club Glashütten e.V.“.

 

1.2 Er hat seinen Sitz in 61479 Glashütten/Taunus und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

2.1 Der Sport-Club Glashütten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er hat insbesondere die Aufgabe, seine
      Mitglieder durch Pflege des Sports auf der Grundlage des Amateurgedankens und nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter
      Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen
      und durch Pflege der Freundschaft miteinander zu verbinden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige,
      körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteilwerden.

 

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich
      für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.3 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
      Vergütungen begünstigt werden.

 

2.4 Mitglieder des “Sport-Club Glashütten e.V.", die mit besonderen Aufwendungen verbundene Sportarten ausüben, sind befugt,
      innerhalb des Sport-Clubs eigene Abteilungen zu bilden. Diese Abteilungen sind berechtigt, Abteilungsvorstände zu wählen, sich
      eigene Statuten, die im Einklang mit dieser Satzung stehen müssen, zu geben, Zusatzbeiträge zu erheben, überhaupt alles zu
      regeln, was zur Ausübung der besonderen Sportart notwendig ist. Einzelheiten werden zwischen dem Vorstand des Sport-Clubs
      und dem jeweiligen Abteilungsvorstand vereinbart. 

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins sind:

 

  • ordentliche Mitglieder im Alter von mindestens 18 Jahren mit Stimm- und Wahlrecht
  • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren ohne Stimm- und Wahlrecht
  • fördernde Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht
  • Ehrenmitglieder mit Stimm- und Wahlrecht.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1 Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Beschränkt Geschäftsfähige, insbesondere Minderjährige,
      bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

 

5.2  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Mitgliedschaft setzt die Zahlung des Eintrittsgeldes
       beziehungsweise des ersten Beitrages voraus.

 

§ 6 Ehrenmitglieder

 

Wer sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

7.1  Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist,
  • durch Ausschluss.

 

7.2  Ausschließungsgründe sind:

  • grobe Verstöße gegen die Vereinssatzung,
  • die Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
  • Nichtzahlung des Beitrages nach vorheriger schriftlicher Mahnung.

 

7.3  Über den Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied beantragt werden kann, entscheidet der Vorstand. Zu der betreffenden
       Sitzung ist der Auszuschließende zu laden und anzuhören. Der Ausschluss erfolgt, wenn eine Mehrheit von 2/3 der   
       stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes für den Ausschluss stimmen.

 

7.4  Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Ausgeschlossenen und den etwaigen Antragstellern unter Angabe der Gründe schriftlich
       mitzuteilen. Eine Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist zulässig, doch gilt bis dahin die Entscheidung des Vorstandes.

 

§ 8 Eintrittsgeld und Jahresbeitrag

 

Das Eintrittsgeld und der Jahresbeitrag werden von der Hauptversammlung festgesetzt. Das Eintrittsgeld wird mit der Aufnahme fällig, der Jahresbeitrag ist im Voraus zahlbar. 

 

§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 10),
  • der Vorstand (§ 12),
  • der Ältestenrat (§ 13).

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

10.1 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr (Hauptversammlung) durch den Vorstand einberufen. Die Einladung
        erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Glashütten. Zwischen der
        Veröffentlichung und dem Tage der Mitgliederversammlung hat eine Frist von mindestens zehn Tagen zu liegen. Die
        Hauptversammlung soll im Januar stattfinden.

 

10.2 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft
        der Vorstand, so oft es ihm notwendig erscheint.

 

10.3 Auf Antrag von 20 stimmberechtigten Mitgliedern muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

11.1 Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören:

  • die Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
  • Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Anträge,
  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan und besondere Ausgaben,
  • Entgegennahme der Verwaltungsberichte und Entlastungserteilung.

 

11.2 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, mit einfacher
        Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftwart zu
        unterzeichnen ist. 

 

§ 12 Der Vorstand

 

12.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftwart
  • und einer durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Vorstandsmitgliedern mit speziellen Aufgaben

 

12.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder der 2. Vorsitzende   jeweils in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des
         Vorstandes.

 

12.3 Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Sie bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige
        Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der         Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.
        Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

12.4 Die Positionen des Punktes e)  spezielle Aufgaben werden der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen.

 

§ 13 Ältestenrat

 

Der Ältestenrat besteht einschließlich des Vorsitzenden  aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die alljährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden. Mitglied des Ältestenrates kann nur ein ordentliches Mitglied sein, das das 40. Lebensjahr vollendet hat. Vorsitzender des Ältestenrates ist der 1. Vorsitzende. 

 

§ 14 Rechnungsprüfer

 

Die von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Rechnungsprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte zu überwachen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

15.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des
        Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im
        Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

15.2 Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
  • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt,
  • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

15.3 Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene
        Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,
        Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
        Personen aus dem Verein hinaus.

 

15.4 Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein
        personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder z.B. auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur
        Veröffentlichung an Print-, Tele- und elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten,
        Mannschaftsaufstellungen und Ergebnisse. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von
        Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und Übermittlung, der
        Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. 

 

§ 16 Auflösung

 

16.1 Die Auflösung des Vereins oder seine Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck
        einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie ist nur möglich, wenn in der Mitgliederversammlung die Auflösung
        mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.

 

16.2 Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund
         Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leibesübungen gemeinnützig zu verwenden hat. 

 

 

Glashütten, den 5. Juni 1967

geändert am 22. Januar 2002

geändert am 06.Februar 2014 (§15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte)

zuletzt geändert am 12. September 2021 (§12.3 Der Vorstand)